Ludwig-Erhard-Str. 19, 29225 Celle 05141 977410 info@mieten-celle.de

§ 1 Allgemeines

1.       Die folgenden Bedingungen der Luxusnetz GmbH (im Folgenden “Vermieter”) gelten ausschließlich für alle aktuellen und zukünftigen Vermietungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hat deren Geltung ausdrücklich in Textform bestätigt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung oder Vermietung vorbehaltlos ausführt.

2.       Individuelle Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden und Ergänzungen zwischen Vermieter und Mieter, haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Der Inhalt solcher Vereinbarungen muss in einem Vertrag in Textform oder durch eine Bestätigung des Vermieters in Textform festgehalten werden. Dies gilt auch für das Abweichen von der Textformabrede selbst.

3.       Soweit zwischen Vermieter und Mieter eine Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung getroffen wurde, gelten unsere Regelungen für Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes ergänzend.


§ 2 Vertragsschluss, Beginn und Ende der Mietzeit

1.       Mietanfragen des Mieters sind verbindlich und stellen ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages dar. Der Mietvertrag kommt erst durch beiderseitige Unterzeichnung eines Mietvertrages, schriftliche Bestätigung des Vermieters auf eine Mietanfrage des Mieters oder durch Übergabe des Mietgegenstandes durch den Vermieter zustande.

2.       Die Mietzeit beginnt und endet am vertraglich vereinbarten Tag. Sie verlängert sich jedoch um den Zeitraum, bis der Mietgegenstand vollständig beim Vermieter abgeliefert wurde oder bis zur Abholung durch den Vermieter. Der Mieter hat die vertraglich vereinbarte Miete für diesen Zeitraum zu entrichten. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Auch im Rahmen der Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

3.       Haben die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages keinen Beendigungszeitpunkt festgelegt, endet das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist (§ 9).

 

§ 3 Mietpreis, Kaution, Sicherungsabtretung

1.       Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietpreis für die Nutzung des Mietgegenstandes zu zahlen. Es gelten die Mietpreise laut der aktuellen Preisliste des Vermieters, die in den Filialen des Vermieters verfügbar ist und auf der Website www.mieten-celle.de eingesehen werden kann. Die Tagespreise gelten für eine maximale Mietdauer von 24 Stunden, die Wochenpreise für eine maximale Mietdauer von 168 Stunden ab Übernahme durch den Mieter und die Wochenendpreise für eine Mietdauer von Freitag bis Montag für maximal 72 Stunden (Sonntage werden nicht mitgerechnet). Maschinen mit Betriebsstundenzähler sind hiervon ausgenommen; bei diesen bezieht sich der Tagespreis auf 8 Betriebsstunden und der Wochenpreis auf 40 Betriebsstunden. Weitere Betriebsstunden werden zusätzlich berechnet. Für Mietverhältnisse über 4 Wochen kann eine Mietpreisangabe beim Vermieter angefragt werden.

2.       Die angegebenen Mietpreise für Unternehmer sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Mietpreise für Verbraucher sind Endpreise inklusive Mehrwertsteuer.

3.       Im Mietpreis nicht enthalten sind Transportkosten, Kosten für eine zusätzlich vereinbarte Haftungsbegrenzung, Kosten für Treibstoff und andere Betriebsstoffe sowie Kosten für Sortierung, Verpackung oder Reinigung des Mietgegenstandes, sofern dieser nicht entsprechend dem Zustand bei Übergabe sortiert, verpackt oder gereinigt ist. Diese Kosten werden zusätzlich berechnet.

4.       Zusätzlich in Rechnung gestellt werden: a. Bußgelder oder Mautgebühren, die während der Mietzeit entstehen, b. Eine Bearbeitungspauschale von 15,00 € für die Bearbeitung von Bußgeldern oder Mautgebühren, zusätzlich zum Bußgeld oder der Maut, c. Eine Bearbeitungspauschale von 40,00 € für die Bearbeitung von Schadensfällen. Der Mieter kann nachweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

5.       Der Mietpreis ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, im Voraus zu zahlen. Bei einer Mietdauer von mehr als 4 Wochen ist die Miete jeweils im Voraus für 4 Wochen zu entrichten. Wenn vereinbart wurde, dass der Mietpreis nicht im Voraus zu zahlen ist, stellt der Vermieter den Mietpreis und etwaige zusätzliche Kosten nach Rückgabe des Mietgegenstandes in Rechnung.

6.       Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, hat der Mieter spätestens bei Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird im Verhältnis zur Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstandes festgesetzt. Bei Vertragsverlängerung ist die neu festgesetzte Kaution spätestens am ersten Tag der Verlängerung zu zahlen.

7.       Zahlt der Mieter die Kaution nicht fristgerecht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Vermieter kann in diesem Fall weitere Schadensersatzansprüche geltend machen.

8.       Eine gezahlte Kaution darf nicht als Vorauszahlung auf den Mietzins oder als Schadenersatzbetrag verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter jedoch die Kaution mit ausstehenden Beträgen (z.B. rückständige Miete oder Schadensersatz bei schuldhafter Beschädigung des Mietgegenstandes) verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn der Mieter seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

9.        Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht zulässig. Der Mieter verzichtet auch auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an der Herausgabe des Mietgegenstandes aufgrund behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter.

10.       Ist der Mieter ein Unternehmer, tritt er zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Vermieters aus dem jeweiligen Mietverhältnis seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber, für die der Mietgegenstand eingesetzt wird, an den Vermieter ab. Die Abtretung ist der Höhe nach auf 110 % der für den Mietgegenstand für den gesamten Mietzeitraum vereinbarten Gesamtmiete einschließlich Umsatzsteuer beschränkt. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der Mieter dem Vermieter eine Liste der abgetretenen Forderungen, einschließlich der Benennung des Auftraggebers, der Höhe und des Fälligkeitszeitpunkts, zu übergeben. Liegt ein wichtiger Grund vor, insbesondere bei Zahlungsverzug der Miete um mehr als 14 Tage oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, und nach vorheriger Androhung und angemessener Nachfristsetzung von mindestens einer Woche, ist der Vermieter berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Auftraggebern des Mieters offenzulegen und über die abgetretenen Forderungen zu verfügen oder diese einzuziehen. Reicht die Sicherungsabtretung nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Vermieters sicherzustellen, kann der Vermieter vom Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zur Höhe von 120 % der offenen Forderungen verlangen.

 

§ 4 Übergabe des Mietgegenstandes

1.       Der Vermieter stellt den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebsfähigem Zustand (bei Fahrzeugen vollgetankt) zusammen mit den zugehörigen Unterlagen, Zubehör und Schlüsseln zur Abholung durch den Mieter in der vereinbarten Abholfiliale zu Mietbeginn bereit. Verpackungen, die zum Mietgegenstand gehören, verbleiben beim Mieter zur Qualitätssicherung und müssen bei Rückgabe des Mietgegenstandes ebenfalls zurückgegeben werden. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters von Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr erfolgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

2.       Der Mieter oder die für ihn handelnde Person muss sich bei der Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises ausweisen und im Falle der Vertretung die Bevollmächtigung nachweisen.

3.       Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Mängel und Schäden zu prüfen und festgestellte Mängel oder Schäden unverzüglich in Schrift- oder Textform zu melden.

4.       Ist der Mieter ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sind Ansprüche aufgrund von bei Übergabe erkennbaren Mängeln, die den vorgesehenen Einsatz erheblich beeinträchtigen, ausgeschlossen, wenn diese nicht unverzüglich schriftlich gerügt werden.

5.       Wünscht der Mieter die Versendung oder Anlieferung des Mietgegenstandes, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Im Mietvertrag angegebene Liefertermine sind unverbindlich und kennzeichnen weder den Beginn der Mietzeit noch begründen sie ein Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

6.       Bei Lieferung muss der Mieter auf eigene Kosten sicherstellen, dass ein ungehinderter Zugang zur Ablieferungs- und Aufbaustelle besteht und dass er über die erforderlichen Genehmigungen oder Zulassungen rechtzeitig vor Lieferung verfügt. Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für den An- und Abtransport, die Montage und die Inbetriebnahme der Mietgegenstände, einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes.

7.       Gerät der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, wenn ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Entschädigung des Vermieters für jeden Arbeitstag auf den Betrag des täglichen Nettomietpreises begrenzt. Der Mieter kann nach Setzung einer angemessenen Frist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes vom Vertrag zurücktreten, falls der Vermieter weiterhin in Verzug ist.

8.       Im Falle des Verzuges bei Übergabe ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter einen vergleichbaren Mietgegenstand zur Schadensbeseitigung zur Verfügung zu stellen.


§ 5 Rückgabe der Mietsache

1.       Der Mieter muss den Mietgegenstand in dem Zustand zurückgeben, in dem er ihn zu Beginn des Mietverhältnisses erhalten hat. Dies bedeutet, dass der Mietgegenstand vollständig, gereinigt, betriebsfähig (bei Fahrzeugen vollgetankt) und wie bei der Übernahme sortiert und verpackt sein muss. Dazu gehören auch alle übergebenen Unterlagen, mitvermietetes Zubehör und Schlüssel. Die Rückgabe erfolgt in der vertraglich vereinbarten Filiale des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses.

2.       Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters, von Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr, erfolgen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Wenn kein fester Beendigungszeitpunkt vereinbart wurde, muss der Mieter die beabsichtigte Rücklieferung oder gewünschte Abholung mindestens 2 Werktage vorher schriftlich ankündigen (Freimeldung).

3.       Gibt der Mieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit nicht oder nicht rechtzeitig zurück, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs haftet der Mieter gemäß § 287 BGB auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Rückgabe eingetreten.

4.       Wünscht der Mieter die Rücksendung oder Abholung des Mietgegenstandes, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Der Mietgegenstand muss zur Abholung in einem Zustand gemäß Ziffer 1 verpackt und transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereitstehen. Ist der Mietgegenstand nicht transportbereit, muss der Mieter eine Kostenpauschale von 150 € für die Ausfallzeit zahlen. Der Mieter kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.       Wünscht der Mieter die Abholung, muss er dies mindestens 2 Werktage vorher schriftlich ankündigen (Freimeldung), auch wenn das Mietverhältnis an einem vertraglich vereinbarten Tag endet.

6.       Vereinbarte Abholzeiten sind unverbindlich, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.

7.       Schäden am Mietgegenstand müssen dem Vermieter gemäß § 8 dieser Bedingungen und bei der Rückgabe in Textform vollständig angezeigt werden. Der Vermieter kontrolliert den Mietgegenstand nach der Rückgabe auf seinen vertragsgemäßen Zustand. Die Annahme durch eine Transportperson oder einen Drittanbieter gilt nicht als Kontrolle. Möchte der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss angeben, damit ein Termin innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe vereinbart werden kann. Das Ergebnis der Kontrolle wird protokolliert und mögliche Fotos werden angefertigt. Kosten für nicht ausreichende Sortierung, Verpackung oder Reinigung werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Bei festgestellten Schäden wird der Mieter unverzüglich informiert. Der Vermieter setzt eine Frist zur Prüfung und Erhebung von Einwänden.

 

§ 6 Pflichten des Mieters

1.       Der Mieter muss den Mietgegenstand sorgfältig und pfleglich behandeln und alles vermeiden, was zu Schäden führen könnte. Insbesondere muss er:

o   den Mietgegenstand nur gemäß den mitgelieferten oder digitalen Bedienungsanleitungen und den Anweisungen des Vermieters verwenden,

o   die relevanten Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Straßenverkehrsordnung beachten,

o   den Mietgegenstand ausreichend mit notwendigen Betriebsstoffen wie Öl, Fett und Kraftstoff versorgen,

o   keine Veränderungen am Mietgegenstand vornehmen, weder optisch noch technisch, ohne Zustimmung des Vermieters,

o   geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Witterungseinflüssen, Überbeanspruchung, unbefugtem Zugriff und Diebstahl treffen,

o   den Mietgegenstand, soweit möglich, in einem abgeschlossenen und verschlossenen Raum oder zumindest auf einem umschlossenen und verschlossenen Gelände aufbewahren.

2.       Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass alle Personen, die den Mietgegenstand in seinem Auftrag nutzen, diesen gemäß Ziffer 1 behandeln, ihn bedienen können, entsprechend qualifiziert sind und über die erforderlichen Zeugnisse, Befähigungsnachweise und Führerscheine verfügen.

3.       Ist der Mieter ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, muss er die während der Mietzeit anfallenden sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen auf eigene Kosten gemäß den Herstellervorgaben durch einen Fachbetrieb durchführen lassen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ist der Mieter ein Verbraucher, muss er notwendige Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich anzeigen und durch den Vermieter ausführen lassen. Während der Instandsetzungsarbeiten bleibt der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet, es sei denn, die Arbeiten beruhen auf einem Mangel des Mietgegenstandes.

4.       Der Mieter muss den Vermieter unverzüglich in Textform über eingetretene oder drohende Schäden am Mietgegenstand informieren, bei Gefahr im Verzug zusätzlich mündlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter ein Recht am Mietgegenstand beansprucht. Unterlässt der Mieter die Anzeige, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Kann der Vermieter infolge der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen, ist der Mieter nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

5.       Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch Dritten überlassen oder ihnen sonstige Rechte daran einräumen. Ein Verstoß führt dazu, dass eine vereinbarte Haftungsbegrenzung nicht greift und der Mieter im Schadensfall haftet. Die Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

6.        Der Mieter muss den Vermieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen, schriftlich informieren, wenn Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund anderer Ansprüche Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder ihn in Besitz nehmen. Der Mieter muss den Dritten schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinweisen und dem Vermieter eine Kopie dieses Hinweises zukommen lassen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes stehen, sofern ihn ein Verschulden trifft. Der Mieter muss dem Vermieter alle Kosten zur Wiedererlangung des Mietgegenstandes ersetzen und auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss für Rechtsverfolgungskosten zahlen. Der Vermieter kann den Vertrag fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter gegen diese Verpflichtungen verstößt. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

7.        Der Mieter muss den Vermieter über den Standort des Mietgegenstandes im Mietvertrag wahrheitsgemäß informieren. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb Deutschlands bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter darf den Mietgegenstand jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter besichtigen oder durch einen Beauftragten untersuchen lassen.

8.        Der Mieter ist verpflichtet, alle während der Mietzeit entstehenden Bußgelder, Mautgebühren und sonstige Gebühren oder Steuern zu zahlen, die er oder eine Person, der er den Mietgegenstand überlassen hat, verursacht hat.

 

§ 7 Mängel des Mietgegenstandes

1.       Der Mieter muss den Mietgegenstand bei Übergabe auf Mängel prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich oder in Textform rügen. Ist der Mieter Unternehmer, sind Ansprüche aufgrund von bei Übergabe erkennbaren Mängeln ausgeschlossen, wenn diese nicht unverzüglich schriftlich gerügt werden.

2.       Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel, muss der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei drohender Gefahr eines weiteren Schadens zusätzlich mündlich. Unterlässt der Mieter die Anzeige, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Mieter kann keine Mietminderung geltend machen oder den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Vermieter infolge der unterlassenen Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte.

3.       Der Mieter muss dem Vermieter Gelegenheit geben, den Mangel auf eigene Kosten durch Reparatur oder Überlassung eines gleichwertigen Mietgegenstandes zu beseitigen.


§ 8 Schaden und Verlust

1.       Bei Beschädigungen, Diebstahl oder Verlust des Mietgegenstandes muss der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich über Umfang, Beteiligte und Hergang informieren und das Schadensformular sorgsam und wahrheitsgemäß ausfüllen.

2.       Im Falle des Diebstahls oder Verlustes muss der Mieter den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzeigen und dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorlegen.


§ 9 Kündigung

1.       Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit kann von beiden Parteien nicht ordentlich gekündigt werden.

2.       Ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit kann ordentlich von beiden Parteien unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist gekündigt werden:

o   Bei Miete nach Tagen: an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Werktages.

o   Bei Miete nach Wochen: spätestens 3 Tage zum Ende einer Abrechnungswoche.

o   Bei Miete nach Monaten: spätestens 2 Wochen zum Ende eines Abrechnungsmonats.

3.       Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, insbesondere:

o   Wenn der Mieter mit der Miete für mehr als 14 Tage in Verzug gerät.

o   Bei erheblichem oder fortgesetztem Verstoß des Mieters gegen seine Pflichten nach § 6.


§ 10 Haftung des Vermieters

1.       Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. § 536a Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.

2.       Der Vermieter haftet unbeschränkt:

o   Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

o   Für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit.

o   Nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

3.       Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung des Vermieters auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

4.       Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe des Mietgegenstandes zurückgelassen oder vergessen wurden.

 

§ 11 Haftung und Haftungsbegrenzung des Mieters

1.       Haftung des Mieters: Der Mieter ist während der Mietzeit für Schäden, Verlust, Untergang und Diebstahl des Mietgegenstandes verantwortlich, sofern er dies zu vertreten hat. Dies gilt auch für seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich des eingesetzten Bedienungspersonals. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, haftet er auch für dessen Verschulden, selbst wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

2.       Schadensersatz: Bei vom Mieter zu vertretenden Schäden, Verlust, Untergang oder Diebstahl des Mietgegenstandes, muss der Mieter alle entstandenen Schäden, wie Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Folgeschäden (z.B. Entsorgungs- oder Abschleppkosten) ersetzen. Das Mietverhältnis endet bei Verlust oder Diebstahl zum Zeitpunkt der polizeilichen Verlustanzeige, sofern der Diebstahl unverzüglich gemeldet wurde. Das Mietverhältnis für andere Gegenstände des gleichen Vertrags bleibt bestehen. Wird ein verlorener Mietgegenstand wiedergefunden, kann der Vermieter diesen zurücknehmen und den Wiederbeschaffungswert abzüglich Wertverlust erstatten oder den Gegenstand verwerten und den Erlös abzüglich Verwertungskosten auszahlen. Der Mieter kann die Verwertung auch selbst vornehmen.

3.       Ergänzende Regelungen: § 5 Ziff. 4 dieser Bedingungen ist zusätzlich zu beachten.

4.       Betriebsgefahr: Der Mieter haftet für die Betriebsgefahr des Mietgegenstandes, sofern diese nicht auf einen Mangel des Gegenstandes zurückzuführen ist.

5.       Verstöße gegen Vorschriften: Der Mieter haftet unbeschränkt für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie andere gesetzliche Bestimmungen, sofern dem Vermieter kein Verschulden zur Last fällt.

6.       Haftungsbegrenzung: Der Vermieter bietet dem Mieter gegen zusätzliches Entgelt eine Haftungsbegrenzung für Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes an. Lehnt der Mieter dies ab, muss er unverzüglich einen Nachweis über einen vergleichbaren Versicherungsschutz erbringen. Andernfalls kann der Vermieter den Vertragsabschluss verweigern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung gelten die ergänzenden Regelungen, die auf der Rückseite des Mietvertrages und auf der Homepage des Vermieters verfügbar sind.

7.       Zahlung des Entgelts für Haftungsbegrenzung. Der Mieter ist verpflichtet, das Entgelt für die vereinbarte Haftungsbegrenzung zu zahlen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist das Entgelt für die Haftungsbegrenzung A oder B im Voraus für die gesamte Mietzeit zu entrichten. Bei einer Mietdauer von mehr als 4 Wochen ist das Entgelt jeweils im Voraus für 4 Wochen zu zahlen. Wird das Entgelt für die Haftungsbegrenzung für den ersten Mietzeitraum nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten, es sei denn, der Mieter ist nicht für die Nichtzahlung verantwortlich. Im Schadensfall kann sich der Mieter nicht auf die Haftungsbegrenzung berufen, wenn das Entgelt für den ersten Mietzeitraum nicht gezahlt wurde, es sei denn, der Mieter ist nicht für die Nichtzahlung verantwortlich. Der Mieter kann sich nur dann nicht auf die Haftungsbegrenzung berufen, wenn der Vermieter ihn schriftlich oder im Mietvertrag auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Wird ein Folgeentgelt nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Vermieter dem Mieter eine Zahlungsfrist von zwei Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Frist und bei weiterhin ausstehender Zahlung kann sich der Mieter im Schadensfall nicht mehr auf die Haftungsbegrenzung berufen, es sei denn, er ist nicht für die Nichtzahlung verantwortlich. Der Vermieter hat nach Fristablauf zudem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Der Mieter kann sich nur dann nicht auf die Haftungsbegrenzung berufen, wenn der Vermieter ihn schriftlich auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.

 

§ 12 Verjährung

1.       Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters: Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Rückgabe des Mietgegenstandes. Wenn ein Schaden polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters erst fällig, wenn der Vermieter die Ermittlungsakte einsehen konnte. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Der Vermieter wird den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht umgehend informieren.

2.       Ansprüche des Mieters: Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren 12 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.

3.       Weitere Schadensersatzansprüche des Mieters: Alle weiteren vertraglichen Schadensersatzansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB, außer es handelt sich um Schäden durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.


§ 13 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand

1.       Erfüllungsort: Der Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder die vereinbarte Vermietungsfiliale.

2.       Gerichtsstand: Der ausschließliche Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts ist, für beide Parteien und für sämtliche Ansprüche Krefeld. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

3.       Anwendbares Recht: Für den Vertrag zwischen Vermieter und Mieter gilt ausschließlich deutsches Recht.

4.       Teilnichtigkeit: Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt.